§ 1 StGB. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 15 StGB. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. § 16 StGB. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. § 17 StGB. Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. § 46 StGB. Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Das Gericht wägt die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. § 244 StPO. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. § 136 StPO. Dem Beschuldigten ist zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird; es steht ihm frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 160 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Artikel 6 EMRK. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. § 2 StGB. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. § 25 StGB. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht; begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. § 38 StGB. Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht; das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre. § 46 StGB. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung und den bei der Tat aufgewendeten Willen. § 152 StPO. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. § 163a StPO. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen; in einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Artikel 103 GG. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör; eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 47 StGB. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung unerlässlich machen. § 56 StGB. Bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung erwartet das Gericht, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. § 211 StGB. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet. § 240 StGB. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft. § 257 StPO. Der Angeklagte ist nach der Vernehmung jedes Zeugen und nach der Verlesung jedes Schriftstücks zu befragen, ob er dazu etwas zu erklären habe. § 267 StPO. Werden in den Urteilsgründen die Tatsachen angegeben, die das Gericht für erwiesen erachtet, so ist die Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen. § 337 StPO. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. § 1 StGB. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 15 StGB. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. § 16 StGB. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. § 17 StGB. Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. § 46 StGB. Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Das Gericht wägt die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. § 244 StPO. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. § 136 StPO. Dem Beschuldigten ist zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird; es steht ihm frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 160 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Artikel 6 EMRK. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. § 2 StGB. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. § 25 StGB. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht; begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. § 38 StGB. Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht; das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre. § 46 StGB. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung und den bei der Tat aufgewendeten Willen. § 152 StPO. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. § 163a StPO. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen; in einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Artikel 103 GG. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör; eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 47 StGB. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung unerlässlich machen. § 56 StGB. Bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung erwartet das Gericht, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. § 211 StGB. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet. § 240 StGB. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft. § 257 StPO. Der Angeklagte ist nach der Vernehmung jedes Zeugen und nach der Verlesung jedes Schriftstücks zu befragen, ob er dazu etwas zu erklären habe. § 267 StPO. Werden in den Urteilsgründen die Tatsachen angegeben, die das Gericht für erwiesen erachtet, so ist die Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen. § 337 StPO. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. § 1 StGB. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 15 StGB. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. § 16 StGB. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. § 17 StGB. Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. § 46 StGB. Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Das Gericht wägt die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. § 244 StPO. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. § 136 StPO. Dem Beschuldigten ist zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird; es steht ihm frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 160 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Artikel 6 EMRK. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. § 2 StGB. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. § 25 StGB. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht; begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. § 38 StGB. Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht; das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre. § 46 StGB. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung und den bei der Tat aufgewendeten Willen. § 152 StPO. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. § 163a StPO. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen; in einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Artikel 103 GG. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör; eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 47 StGB. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung unerlässlich machen. § 56 StGB. Bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung erwartet das Gericht, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. § 211 StGB. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet. § 240 StGB. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft. § 257 StPO. Der Angeklagte ist nach der Vernehmung jedes Zeugen und nach der Verlesung jedes Schriftstücks zu befragen, ob er dazu etwas zu erklären habe. § 267 StPO. Werden in den Urteilsgründen die Tatsachen angegeben, die das Gericht für erwiesen erachtet, so ist die Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen. § 337 StPO. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. § 1 StGB. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 15 StGB. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. § 16 StGB. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. § 17 StGB. Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. § 46 StGB. Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Das Gericht wägt die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. § 244 StPO. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. § 136 StPO. Dem Beschuldigten ist zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird; es steht ihm frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 160 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Artikel 6 EMRK. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. § 2 StGB. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. § 25 StGB. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht; begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. § 38 StGB. Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht; das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre. § 46 StGB. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung und den bei der Tat aufgewendeten Willen. § 152 StPO. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. § 163a StPO. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen; in einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Artikel 103 GG. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör; eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 47 StGB. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung unerlässlich machen. § 56 StGB. Bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung erwartet das Gericht, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. § 211 StGB. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet. § 240 StGB. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft. § 257 StPO. Der Angeklagte ist nach der Vernehmung jedes Zeugen und nach der Verlesung jedes Schriftstücks zu befragen, ob er dazu etwas zu erklären habe. § 267 StPO. Werden in den Urteilsgründen die Tatsachen angegeben, die das Gericht für erwiesen erachtet, so ist die Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen. § 337 StPO. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. § 1 StGB. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 15 StGB. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. § 16 StGB. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. § 17 StGB. Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. § 46 StGB. Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Das Gericht wägt die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. § 244 StPO. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. § 136 StPO. Dem Beschuldigten ist zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird; es steht ihm frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 160 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Artikel 6 EMRK. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. § 2 StGB. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. § 25 StGB. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht; begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. § 38 StGB. Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht; das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre. § 46 StGB. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung und den bei der Tat aufgewendeten Willen. § 152 StPO. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. § 163a StPO. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen; in einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. § 261 StPO. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Artikel 103 GG. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör; eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 47 StGB. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung unerlässlich machen. § 56 StGB. Bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung erwartet das Gericht, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. § 211 StGB. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet. § 240 StGB. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft. § 257 StPO. Der Angeklagte ist nach der Vernehmung jedes Zeugen und nach der Verlesung jedes Schriftstücks zu befragen, ob er dazu etwas zu erklären habe. § 267 StPO. Werden in den Urteilsgründen die Tatsachen angegeben, die das Gericht für erwiesen erachtet, so ist die Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen. § 337 StPO. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.